Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone, doppelseitig (Rückseite VZ 314.2) - Verkehrsschild VZ 314.1-40
12 Varianten
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Diese Verkehrs-Schilder entsprechen der StVO §42 Abs.2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
- Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
- Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Material:
- Flachform : 2 oder 3 mm starkes Aluminiumblech
Bauart und Montage:
- Flachform: flach, Befestigung mittels Rohrrahmen
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