Fußgängerzone, doppelseitig (Rückseite VZ 242.2) - Verkehrsschild VZ 242.1-40
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Diese Verkehrs-Schilder entsprechen der StVO §41 Abs.1. Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Das Verkehrszeichen dient der Kennzeichnung von Sonderwegen.
- Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
- Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
Material:
- Flachform : 2 oder 3 mm starkes Aluminiumblech
Bauart und Montage:
- Flachform: flach, Befestigung mittels Rohrrahmen
Bestellhinweis: Bitte bestellen Sie das gewünschte Befestigungsmaterial separat dazu.