Fußgängerüberweg, doppelseitig (-10/-20) - Verkehrszeichen VZ 350-40
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Diese Verkehrs-Schilder entsprechen der StVO §42 Abs.2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Das Verkehrszeichen dient der Kennzeichnung eines Fußgängerüberwegs.
Material:
- Flachform : 2 oder 3 mm starkes Aluminiumblech
Bauart und Montage:
- Flachform: flach, Befestigung mittels Rohrrahmen
Bestellhinweis: Bitte bestellen Sie das gewünschte Befestigungsmaterial separat dazu.