Notfall-Rufnummern, zur Selbstbeschriftung mit Faserschreiber
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Der Sicherheitsaushang Notfall-Rufnummern, zur Selbstbeschriftung mit Faserschreiber listet alle wichtigen Kontakte für einen Notfall auf
Unser Hinweiszeichen Notfall-Rufnummern, zur Selbstbeschriftung mit Faserschreiber ist bei einem Unfall unerlässlich. Auf ihm lassen sich die Kontaktdaten von drei Ersthelfern sowie jene der Erste-Hilfe-Station des jeweiligen Betriebs, des Betriebsarztes, eines nahegelegenen Rettungsdienstes oder Krankenhauses und des Giftnotrufs festhalten. Da das Schild in den Farben Grün und Weiß ausgeliefert wird, ist es jederzeit gut sichtbar und kann daher sofort als wichtig erkannt werden. Es entspricht gängigen Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, weswegen es sofort nach Erhalt in Einsatz genommen werden kann. Das Schild erhalten Sie in unserem Shop mit den Maßen 300 x 200 mm.Das Hinweisschild Notfall-Rufnummern, zur Selbstbeschriftung mit Faserschreiber ist nicht nur robust, sondern auch bei Dunkelheit anwendbar
Das Schild wird aus stabilem Kunststoff hergestellt. Neben einem UV- und Witterungsschutz verfügt es über einen Print, der mittels hochwertigem Digital-/Siebdruck aufgedruckt wird. Ein Verwittern des Schildes unter Normalbedingungen ist daher extrem unwahrscheinlich. Der Sicherheitsaushang ist darüber hinaus langnachleuchtend . Bei Helligkeit speichert er Licht, um auch bei Dunkelheit erkennbar zu sein. Das Produkt kann daher auch in Räumen angebracht werden, die nicht über eine Notbeleuchtung verfügen.Notfallrufnummer für 3 Ersthelfer und darüber hinaus für:
- Erste-Hilfe-Station im Betrieb
- Durchgangsarzt / Arzt
- Rettungsdienst / Unfallkrankenhaus
- Giftnotruf
- hochwertiger Sieb-/Digitaldruck
- UV-Licht beständig
- witterungsbeständig
- nach BGV
- Sicherheitsfarbe des Rettungszeichens nach DIN 5381 grün und nach RAL 6032 signalgrün
- Kontrastfarbe und Farbe des Bildzeichens nach DIN 5681 weiß und RAL 9003 signalweiß.
In Deutschland lang nachleuchtendes Material bei Brandschutzzeichen und Rettungswegzeichen laut BGV A8 §10 Absatz 2 und 3 vorgeschrieben.
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