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  Aktuelle gesetzliche Bestimmungen


Laut BGV A8 §10 Absatz 2 und 3 muss die Erkennbarkeit von entweder durch künstliche Beleuchtung oder durch lang nachleuchtendes Material sichergestellt werden.
Lang nachleuchtende Schilder finden Sie in unserem Shop unter der Materialbezeichnung "KNS" (Kunstoff lang nach leuchtend).

Gesetzestexte:

BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift
Sicherheits und Gesundheitsschutz
hier: Kennzeichnungen am Arbeitsplatz

$10 Erkennbarkeit

(2)
Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(3)
Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

 

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