Laut BGV A8 §10 Absatz 2 und 3 muss die Erkennbarkeit von
entweder durch künstliche Beleuchtung oder durch lang nachleuchtendes
Material sichergestellt werden.
Lang nachleuchtende Schilder finden Sie in unserem Shop unter der Materialbezeichnung
"KNS" (Kunstoff lang nach leuchtend).
Gesetzestexte:
BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift
Sicherheits und Gesundheitsschutz
hier: Kennzeichnungen am Arbeitsplatz
$10 Erkennbarkeit
(2)
Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der
Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung
der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.
(3)
Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung
nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort
notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von lang
nachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.